Unverheiratet und unvermögend gehörte Katharina zu den Frauen, die in der Gesellschaft um 1600 schutzlos waren.
Es war nicht schwer, sie für alle Übel der Zeit verantwortlich zu machen.
Schon 1609 taucht ihr Name in Zusammenhang mit Hexerei auf. Zwei später hingerichtete Frauen hatten ihren Namen erwähnt.
Umherziehende Topfhändler im Mittelalter
1611 wurde das Schicksal der jungen Topf- und Kramhändlerin endgültig besiegelt, nachdem ihr Cousin Jost Scheffer sie beschuldigt hatte, „mit zauberischer Materie verfahren zu haben“, um von sich selbst abzulenken.
Auf sieben Seiten mit 30 Artikeln wurde am 22. Mai 1611 eine Anklageschrift formuliert, auch eine Verteidigung wurde gewährt.
Am 10. Juni 1611 sprach sich Graf Ludwig sogar offen gegen diesen Hexenprozess aus.
Er fürchtete Formfehler und bat um einen „Christlichen Ausgang“.
Der Aufwand wurde gesteigert.
Juristen aus Marburg, Gießen und sogar Heidelberg bemüht, Gutachten für diesen Fall zu erstellen.
All das brachte zwar Verzögerung, half aber letzten Endes Katharina nicht.
Der Hexerei angeklagt, zog sich das Verfahren vom 13. Mai bis zum 21. August 1611.
Am 8. August 1611 setzten die Folterknechte das erste Mal bei „Krein“ die Daumenschrauben an.
Unter Folter bestätigte Katharina alle Anklagepunkte und bekannte sich schuldig.
Siechenhaus vor den Laaspher Stadttoren
Hexenverbrennung im 17. Jh.
Am 21. August 1611 wurde Katharina schuldig gesprochen und wahrscheinlich am gleichen Tag lebendig in der Nähe des Siechenhauses in Laasphe verbrannt.
Ihre Asche streute man auf den Pestfriedhof.
Über ihr Ende vermerkte man nichts im Kirchenbuch.
Man wollte sich nie mehr an sie erinnern.
Das Klima der Angst vor dem Teufel war ein fantastischer Nährboden für
die absurdesten Fantasien, die dann zur Wahrheit erklärt wurden.
Hatte sie nun z.B. mit dem Teufel auf der Siegquelle gebuhlt, wie der Müllersjunge von Feudingen mit eigenen Augen gesehen haben will, oder nur ihren Bruder in Siegen besucht, wie sie selbst behauptete?
Pfarrer Wunderlich aus Feudingen forderte, die „Döppen-Krein“ dürfe
unter keinen Umständen wieder nach Feudingen zurückkommen.
Katharina (Döppen Krein) wird von der bereits verurteilten Dillmanschen benannt.
9. Mai 1611: Anzeige aus Feudingen gegen den Nachbarn Jost Scheffer zu Feudingen, da er mit verzauberter Materie umgegangen sei und diese zum Schutz seiner Kühe in den Trog eingearbeitet haben soll.
11. Mai 1611: Die Geschehnisse werden den Richtern und Schöffen angezeigt.
13. Mai 1611: Erstes Verhör auf Wittgenstein. Jost Scheffer verweist wieder auf Katharina und auch die Gemeinsleute werden nun nach ihr befragt. Die Aussagen zeichnen ein klares Bild der Vorstellung von den Menschen um Katharina. Viele hätten bereits gehört, dass Katharina schon des öfteren wegen Zauberei angeprangert wurde. Auch wurde ihr vorgeworfen, dass sie sich, als die anderen Frauen der Hexerei bezichtigt worden waren, aus der Stadt für längere Zeit entfernt habe. Zudem habe sie sich nie verteidigt, wenn jemand sie der Zauberei bezichtigte. Katharina äußert sich dahingehend zu den Vorwürfen, dass sie die Aussagen der Gemeinsleute als Verleumdung benannt und erklärt ihre Reise sei geschäftlicher Natur. Dass sie von den anderen vermeindlichen "Hexen" besagt wurde, habe sie gehört.
18. Mai 1611: Schreiben des Befehlshabers Christoph Kopf und Jakob Pletsch an Dr. Vultejus nach Marburg mit einem Bericht über die Anklage.
19. Mai 1611: Das Antwortschreiben des Dr. Vultejus erfolgt schnell und ist eindeutig: Krein solle gefangen genommen und ein peinlicher Prozess angestrebt werden. Würde sie jedoch weiter ihre Schuld leugnen und die Zeugen ihre Aussage beibehalten, solle die Wahrheit mit der peinlichen Frage (Folter) herausgefunden werden.
22. Mai 1611: Der Fiskal übergibt die sieben Seiten lange, mit insgesamt 30 Artikeln gespikte, peinliche Anklage gegen Döppen Krein und bittet darum, diese öffentlich zu verlesen und die Angeklagte erneut Stellung nehmen zu lassen. Was von ihr nicht gestanden werde, solle bewiesen werden. Der einzig neue Anklagepunkt gegen Katharina ist der der Segnerei.
1. Juni 1611: Noch mehr Zeugen werden vernommen. Auch erscheint nun der Verteidiger der Beklagten Magister Brauer aus Marburg. Da dieser noch keine Zeit hatte, sich mit der Angeklagten zu bereden und auch die Akten noch nicht sichten konnte, bittet er, die Verhandlung um acht Tage zu verschieben.
10. Juni 1611: Graf Ludwig d. Jüngere wird von dem Prozess in Kenntnis gesetzt- und greift sofort ein. Ihm ist das Verfahren nicht recht. Er schickt seinen Rentmeister Johann Dilthey nach Heidelberg, um von der dort ansässigen juristischen Fakultät ein Gutachten einholen zu lassen.
12. Juni 1611: Das Gericht und vor allem Krein sollten nun eine böse Überraschung erleben. Der Anwalt von Katharina hatte sich zurückgezogen und keine schriftliche Verteidigung vorbereitet und war auch selbst nicht mehr erschienen. Die Sache sollte nun Gott in die Hand nehmen- Katharina ist also ohne Verteidiger ganz auf sich allein gestellt. Die Verhandlung wird nun wie geplant weiter geführt.
22. Juni 1611: Prof. Dr. Philipp Hoffmann erklärt sich für ein Gutachen bereit, sofern er die Prozessakten erhält.
11. Juli 1611: Ein siebenseitiges Gutachten an Graf Ludwig von Prof. Dr. Hoffmann trifft ein. In diesem ist geschrieben, dass man vor der Verhaftung noch gründlicher die Aussagen hätte prüfen müssen. Der Prozess möge bis zu diesem Punkt trotzdem rechtens gewesen sein. Er halte aber eine peinliche Befragung für übereilt, da das Handeln der Krein noch nicht als erwiesen anzusehen sei. Vor der Folter solle man die Hauptbelastungszeugen Krein gegenüberstellen und ihr einen Anwalt zur Seite stellen.
25. Juli 1611: Nun sollen die Zeugen, wie gewünscht, mit Katharina konfrontiert werden. Als neuer Zeuge soll der Pastor von Feudingen Wilhelm Wunderlich angehört werden. Aber auch diesmal verteidigt sich die Angeklagte mit aller Kraft. Der Pastor von Feudingen belastet sie hingegen schwer. Langsam beginnt Krein, dem Druck nicht mehr Stand halten zu können. Erst leugnet sie vieles, dann wiederum gesteht sie, jedoch habe sie nichts in böser Absicht getan. Der Müllersjunge, der sie beim Teufelstanz gesehen haben will, schildert seine Beobachtungen nun noch detaillierter.
Nach der Verhandlung hält das Protokoll fest, dass der Pastor von Feudingen sowie dessen Einwohner darum bitten, Döppen Krein nicht zurück ins Dorf zu lassen.
26. Juli 1611: Graf Ludwig wendet sich erneut an Juristen, um ein Gutachten einzuholen.
31. Juli 1611: Das neue Gutachten trifft ein. Dieses gibt an, dass das Verfahren bisher rechtmäßig verlaufen sei. Für eine peinliche Befragung seien ausreichend Gründe vorhanden.
5. August 1611: Das Gericht beschließt die Wahrheit nun mit der Folter zu ergründen.
8. August 1611: Die erste Tortur wird vollzogen. Nun gesteht die Angeklagte zwar die ihr vorgeworfenen Taten zum größten Teil, allerdings beteuert sie weiter, diese nicht in böser Absicht getan zu haben.
9. August 1611: Der zweite Grad der Folter wird nun angewandt. Krein hält dieser nicht länger stand und bricht zusammen. Sie beginnt die abenteuerlichsten Geschichten, die von ihr erwartet werden, zu erzählen- und besiegelt damit ihr Schicksal.
Sie gibt zu, sich des Öfteren mit dem Teufel getroffen und auch mit ihm gebuhlt zu haben. Auch habe der Teufel ihr des Öfteren böse Dinge zu tun gesagt, aber sie habe sich standhaft dagegen gewehrt. Des Weiteren habe sie an Teufelstänzen teilgenommen.
12. August 1611: Erneute Vernehmung. Diesmal wiederruft sie alles.
13. August 1611: Nach diesem Widerruf werden Katharina noch einmal alle Punkte der Anklage vorgehalten. Diesmal bleibt sie am Morgen beständig bei ihrer Aussage. Abends hingegen, bei einem erneuten Verhör, gesteht sie wieder alles. Und noch mehr: Sie erweitert ihre Aussage noch und belastet sich immer schwerer.
15. August 1611: Ein erneutes Gutachen von Dr. Vultejus liegt nun vor. Dieser ist für die Hinrichtung Katharinas und weist darauf hin, dass er die Beschuldigte keinesfalls durch das Schwert begnadigen lassen würde. Auch ein anderes Gutachten aus Gießen, welches am gleichen Tag eintrifft, kommt zu diesem Schluss.
21. August 1611: Krein wird erneut dazu gebeten, zu den ihr vorgeworfenen Anklagepunkten Stellung zu nehmen. Sie bestätigt jedoch alle Punkte, ihr Wille ist gebrochen.
„ In peinlichen Sachen Sayn-Wittgensteinischen Fiscalis, Anklägern, an einem, sodann Döppen Krein zu Feudingen und Anna die Koppelsche zu Irmgartebrucken, beide allhier vorm Gericht stehenden Beklagtinnen am andern Teil, Zauberei in actis angezogen belanget, erkennen Herrn Richter und Schöffen dieses peinlichen Halsgerichts auf vorgangene Klag, Antwort, eigener Bekenntnis, Urgericht und allen andern gerichtlichen Einbringen, wie dann sonderlich nach wahrhafter Befindung deren Dingen, so zum Teil gegen sie beide klagend vorbracht, zum Teil selbst von ihnen bekannt worden, auf vorgehabten Rat zu Recht, daß beide Beklagtinnen, Anna und Krein, wegen ihrer begangenen Mißhandlungen ihnen zu wohlverdienter Strafe und andern zum abscheulichen Exempel mit Feuerflammen vom Leben zum Tod hinzurichten und deren beide Körper zu Aschen zu verbrennen seien, Inmaßen Herrn Richter und Schöffen sie beide Beklagtinnen dann hierzu condemnieren und verdammen tun. Von Rechts wegen.“
Inquisitionsartikel:
1. Es sei wahr, dass der gefangenen Döppen Krein Voreltern etzlich auch der Zauberei halben berüchtigt gewesen,
2. wahr, dass Greta, der B. Schwester, lange geseuchelt, krank gewesen und diese ihre Krankheit und darauf erfolgter Tod ihr, der B., schuld gegeben.
3. wahr, dass Jost Scheffer, der B. Vetter, unlängst ein Kind taufen lassen, ein Stücklein Brot in der Kirchen bei der Tauf aus den Windeln gefallen, als die Hebamme dem Kinde das Haupt zur Empfanung der Taufe entblößet,
4. wahr, dass B. Krein dies Brot, in Meinung ihrer Zauberei, künftig damit zu treiben, den Windeln beigebracht,
5. wahr, dass B. zwei Feuerbränne, so sie Christbränne genannt, verwahlich gehalten und dieselben, sooft sich ein Donnerwetter gezeigt, aufs Feuer gelegt, der teuflischen Zuversicht, das Donnerwetterihr und den Ihrigen keinen Schaden tun werde,
6. wahr, dass als Ehr Wilhelm, Pastor zu F., die Beklagtin als deren Seelsorger im Gefängnis besucht und ihr nach Verrichtung seines Amtes unter anderem auch dies vorgehalten, dass da sie ihre Gote wie leider das Geschrei Geschrei gehe, zur Zauberei angeführt..
7. wahr und hat man in Erfahrung bracht, dass der Teufel zu der B. verschiedene Male in ihre Kammer kommen, mit ihr gegessen und nach vollendetem ihr in die Schüssel hofiert,
8. wahr, dass der B. Gote mit etzlichen anderen Maidlin auf einer Wiese gespielt, denselben ein Kraut gezeigt und gesagt, da man solches bei sich trüge, könne der Teufel nicht bei einem zu schaffen haben,
9. wahr, dass auf Nachfragen der anderen Maidlin der Beklagtin Gote gesagt, solches von ihr, der B., gelernet,
10. wahr, dass von diesem zu Feudingen und daheim her eine gemine Sage und Leumund sei.
Außerdem: